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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Angemessene Erwerbstätigkeit durch Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen möglich

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen (BGH 11.7.12, XII ZR 72/10, FamRZ 12, 1483, Abruf-Nr. 122552).

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels. Der 1949 geborene Kläger K und die 1950 geborene Beklagte B heirateten 1975 und bekamen 1978 den gemeinsamen Sohn S, der nach der Trennung im Herbst 1995 im Haushalt des K verblieb. B und K ließen sich 1996 scheiden.

    Der inzwischen wieder verheiratete K absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete seit 1972 als Außendienstmitarbeiter einer Bank. Im November 2006 schloss er mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit von September 2007 bis August 2011, Danach sollte das Arbeitsverhältnis beendet sein. B erwarb einen Berufsschulabschluss als Versicherungskauffrau. Zwischen 1970 und 1978 arbeitete sie bei wechselnden Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte vollschichtig. Nach der Geburt des S und einer rund vierjährigen Berufspause war sie zwei Jahre im kaufmännischen Bereich tätig und nahm 1985 eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung als Hauspflegerin auf. Seit 1989 arbeitet sie 25 Wochenstunden als Pflegerin einer Diakoniestation.