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Kein Anspruch der Mutter gegen das Jugendamt auf Akteneinsicht
| Das Jugendamt sammelte im Rahmen eines Umgangsverfahrens Daten des Vaters, nämlich eine ärztliche Stellungnahme und Angaben eines Vertreters des Kindergartens. Die alleinsorgeberechtigte Mutter beantragte erfolglos einstweilige Akteneinsicht. VG: Es handelt sich um Daten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Jugendamts stehen. Nimmt das Jugendamt diese Aufgabe wahr, sind ihm die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut und unterliegen somit dem Weitergabeverbot (VG Karlsruhe 10.10.12, 4 K 2344/12). |
Sozialdaten sind nach der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Um solche Sozialdaten geht es hier.
Einer Gewährung der begehrten Akteneinsicht steht jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.