Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen (OLG Oldenburg 13.4.12, 11 UF 20/12, n.v., Abruf-Nr. 122035 .
Die Betreuerinnen begehrten die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen.
Der Antragsgegner focht einen Beschluss an, der ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete. Seine Beschwerde wurde allerdings vom Beschwerdegericht aus formellen Gründen zurückgewiesen: Der Beschluss war ...
Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen (OLG Oldenburg 13.4.
Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist (BGH 24.5.12, IX ZR 168/11).
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