Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginnt, verliert nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. Auch ein 24-jähriges Kind kann noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen kann nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm ist eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten ...
Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinne von § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des FamFG wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem FamG erfolgen, § 134 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr.
Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebots des ...
1.Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem GG vereinbar (entgegen OLG Schleswig FamRZ 12, 1388). 2. Eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass diese sich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt. 3. Haben die geschiedenen Ehegatten ...
1.Ein nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze erzieltes Erwerbseinkommen aus einer Nebentätigkeit ist für die Unterhaltsbemessung nicht außer Betracht zu lassen (im Anschluss an BGH FamRZ 11, 454). 2.
1.Das Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner in § 9 Abs. 7 LPartG ist verfassungswidrig. 2.Bis zum 30.6.14 hat der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist § 9 ...
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Im Anschluss an die Übersicht für das Jahr 2011 in FK 12, 200 fasst der Autor in diesem und einem Folge-Beitrag die wichtigsten Entscheidungen zum Zugewinnausgleich (ZA) im Jahr 2012 für Sie zusammen.