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  • · Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    | Es ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner S Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Unterhaltsherabsetzungsverfahren nach § 240 FamFG stellt, nachdem der Gläubiger G mitgeteilt hat, nur noch den reduzierten Unterhalt zu verlangen (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 S. 1 ZPO). Für ein Verzichtsverlangen des S genügt, dass dieser die Gründe für die Reduzierung schlüssig darlegt. Er muss G vorher ernsthaft auffordern, die Herabsetzung zu akzeptieren ( OLG Hamburg 5.12.12, 7 WF 117/12, MDR 13, 160 , Abruf-Nr. 130499 ). |

     

    S begehrt, den Unterhaltstitel ab dem 1.3.12 abzuändern. Die Herabsetzung hatte er von G mit Schreiben vom 27.3.12 schlüssig verlangt. G erklärte daraufhin, mit Wirkung ab dem 1.6.12 nur noch den reduzierten Unterhalt zu verlangen. Für die Abänderung von April bis Mai 2012 wird VKH gewährt. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, soweit es um die Zeit ab Juni 2012 geht.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein VKH-Antragsteller ist zur Wahl des kostengünstigsten Rechtswegs verpflichtet. Beim Kindesunterhalt besteht die preiswerte Möglichkeit, eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, in der sich S vollstreckbar zur Leistung des niedrigeren Betrags verpflichtet. Dem G wird der Austausch des bisherigen Titels gegen die Urkunde angeboten. Dies ist jedenfalls bis zum 21. Lebensjahr des G möglich, § 59 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII (vgl. Götsche/jurisPR-FamR 3/2013 Anm. 5).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 37 | ID 37999750