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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    Zwangsbehandlung: Ausnahmeregelegung für Notsituationen

    | Die Justizministerin zu dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme, das am 1.2.13 den Bundesrat passiert hat: Das grüne Licht des Bundesrats ist ein wichtiger Schritt, damit zum Beispiel psychisch kranke Menschen nach einer Zwangseinweisung in einer Klinik behandelt werden können, wenn der natürliche Wille getrübt ist. Unter sehr engen Voraussetzungen und als letztes Mittel kann es Notsituationen geben, in denen nach einer Zwangseinweisung nur eine Zwangsbehandlung den Weg zur Gesundung eröffnet. |

     

    Wenn ein Mensch etwa eine akute Psychose erlebt und sich selbst gefährdet, dann ist medizinische Hilfe besser als eine Zwangseinweisung, in der allein verwahrt wird. Zum Schutz der Selbstbestimmung sind die rechtlichen Hürden nach der Neuregelung für eine Zwangsmedikation hoch.

     

    Zunächst soll immer versucht werden, dass der Betreute in die geplante Maßnahme einwilligt. Die Maßnahme muss erforderlich sein, wenn dem Betreuten erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Und die Maßnahme muss immer durch einen Richter genehmigt werden - das gilt genauso wie bei der Unterbringung. Der Gesetzgeber hat eine Ausnahmeregelung für Notsituationen beschlossen, in denen es gar nicht anders geht.

     

    Davon unberührt bleibt als Patient die Möglichkeit, durch Verfügung festzulegen, wie der Patient behandelt werden möchte, wenn er vorübergehend nicht zu einer Entscheidung fähig ist.

     

    Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist außerdem nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig und nicht ambulant. Die Neuregelung schafft Rechtssicherheit, nachdem der Bundesgerichtshof 2012 seine bisherige Rechtsprechung verändert hatte.

     

    Lesen Sie die vollständige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz!

     

    http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130201_Zwangsbehandlung_Ausnahmeregelegung_fuer_Notsituationen.html?nn=1967012

    Quelle: ID 38068730