Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Ehegatten (§§ 427, 421 BGB)aus notariellem Altenteilvertrag wird nach der Scheidung jedenfalls nicht in der Weise wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB angepasst, dass die Pflicht eines Ehegatten ersatzlos entfällt.
Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, und damit der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des VG ...
Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine – annähernd gleichwertige – Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht nicht (BFH 18.4.13, V R 41/11, Abruf-Nr.
Kinder unter drei Jahren haben nach einer Eilentscheidung des VG Köln ab dem 1.8.13 einen Anspruch auf einen wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz. Am 18.7.13, hat das Gericht in zwei Verfahren die Stadt Köln verpflichtet, zwei Kindern ab August einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich von Köln sei überschritten, wenn die Einrichtung mehr als fünf Kilometer Wegstrecke vom Wohnort des Kindes entfernt gelegen ...
Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen dem neuen Familiennamen voranstellen oder an diesen anfügen, § 1355 Abs. 4 BGB.
Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an BGH 2.2.
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Trennen sich Eheleute, sind Fragen der Vermögensauseinandersetzung unausweichlich. Ein Hauptproblem ergibt sich aus der Frage, ob ein Ehepartner von dem anderen in der Trennungs-/Scheidungszeit die Mitwirkung an einer Zusammenveranlagung fordern kann. Die steuerliche Veranlagung wirkt sich auch auf andere familienrechtliche Kernfragen, z.B. den Unterhalt, aus und ist Teil einer umfänglichen anwaltlichen Beratung.