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Kindergeldrecht gilt auch für eingetrage Lebenspartner
| Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 8 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.13 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt ( BFH 8.8.13, VI R 76/12 ). |
Die in § 2 Abs. 8 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.13 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.13 gilt insoweit entsprechend.
Abruf-Nr. 133321
Quelle: ID 42380705