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  • · Nachricht · Landesverwaltungsrecht

    Aufwendungen für künstliche Befruchtung erstattungsfähig?

    | Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg kann für seine unfruchtbare Ehefrau Beihilfe zu den Aufwendungen der Befruchtung ihrer Eizellen mit Samenzellen eines Spenders außerhalb des Mutterleibs (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen. Dies hat das BVerwG entschieden (10.10.13, BVerwG 5 C 32.12). |

     

    Der Kläger und seine Ehefrau sind beide unfruchtbar. Aus diesem Grund ließen sie eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation durchführen. Die Kosten hierfür einschließlich der hormonellen Vorbehandlung der Ehefrau beliefen sich auf rund 3.600 EUR. Das Land lehnte die Gewährung von Beihilfe ab.

     

    Die Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg enthalten keine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Unter anderem nach Bundesrecht ist die Erstattungsfähigkeit auf die künstliche Befruchtung unter Verwendung der Ei- und Samenzellen von Ehegatten (homologe künstliche Befruchtung) beschränkt. Ob die Aufwendungen für eine Befruchtung der Eizellen der Ehefrau eines Beamten mit den Samenzellen eines Spenders im Reagenzglas beihilfefähig sind, bestimmt sich daher in Baden-Württemberg nach den allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit.

     

    Das VG hat der Klage im Umfang von rund 890 EUR stattgegeben. Der VGH hat dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Das BVerwG hat das Urteil des VGH aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Quelle: ID 42361020