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Mietrecht: Keine Mietminderung bei Kinderlärm
| Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen und berechtigt daher nicht zu einer Mietminderung. So hat eine Vielzahl von Gerichten entschieden. |
Im Fall des AG Spandau (10.7.07, 7 C 162/07) bestand Streit darüber, ob der von einer Ganztagsbetreuung ausgehende Kinderlärm ein Recht zur Mietminderung begründe. Das AG entschied, dass der Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei und keinen Mietmangel darstelle, der zur Mietminderung berechtige.
Näheres unter
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Spandau_7-C-16207_Kein-Recht-zur-Mietminderung-bei-Kinderlaerm.news16992.htm
Auch nach dem BGH (22.1.03, VIII ZR 244/02, WuM 03, 204) ist üblicher Kinderlärm hinzunehmen.
Das OLG Düsseldorf (29.1.97, 9 U 218/96, WuM 97, 221) entschied, dass nächtliches Geschrei durch ein Baby von einem anderen Mieter hingenommen werden muss.
Grundsätzlich dürfen Kinder in der Wohnung spielen und hier wie im Flur oder Treppenhaus laut sein (LG Wuppertal, 29.7.08, 16 S 25/08, WuM 08, 563). Sie dürfen auch auf einem Garagenhof lärmen (LG Wuppertal, a.a.O.).
Nach dem OLG Dresden (10.2.09, 5 U 1336/08, MDR 09, 741) besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Schallisolierung bei Kinderlärm im Altbau. Nachbarlärm ist einer Anwaltskanzlei zumutbar.