Das FamG hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (BGH 5.6.13, XII ZB 427/11).
Beratungshilfe wird in „Angelegenheiten“ gewährt, § 2 Abs. 2, § 6 BerHG. „Eine“ Angelegenheit liegt vor im Fall eines gleichzeitigen Auftrags, eines gleichen Rahmens sowie eines zeitlichen und sachlichen ...
Detektivkosten für die Erstellung eines Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Unterhaltsrechtsstreit sind grundsätzlich erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Kosten zur zweckentsprechenden ...
Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-) Richter wegen Besorgnis der Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht erfolgreich auf vermeintlich „fehlende Fortbildung“ oder behauptete „fachliche Unkenntnis“ gestützt werden (OLG Celle 25.3.13, 10 WF 372/12).
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter ...
Klagt der Unterhaltsgläubiger auf Unterhalt, obwohl der Unterhaltsschuldner den laufenden Unterhalt regelmäßig pünktlich und freiwillig zahlt, weil er einen Vollstreckungstitel über den laufenden Unterhalt ...
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Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG. Nicht ausreichend ist, allein gerichtsinterne Nachfragen vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes (OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, n.v.).