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  • · Fachbeitrag · Ergänzungspflegschaft

    Gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, für die die Beschwerdeberechtigung gesondert zu beurteilen ist.
    • 2. Das im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt ist gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht beschwerdeberechtigt.

    (BGH 23.11.11, XII ZB 293/11, n.v, Abruf-Nr. 120103)

    Sachverhalt

    Das betroffene minderjährige Kind ist aus der Verbindung nicht miteinander verheirateter Eltern hervorgegangen. Der Vater ist verstorben. Die testamentarisch zur Alleinerbin bestimmte Mutter hat die Erbschaft ausgeschlagen. Für das nun als Erbe berufene Kind hat sie als gesetzliche Vertreterin die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen und hierfür die Genehmigung des Familiengerichts beantragt. Das AG hat hier zur Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden Genehmigungsbeschlusses im Verfahren vor dem Familiengericht sowie zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts bzw. zur Einlegung eines Rechtsmittels Ergänzungspflegschaft angeordnet und das beteiligte Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Beschwerde und Rechtsbeschwerde des Jugendamts dagegen blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers handelt es sich um selbstständige Verfahrensgegenstände, die selbstständig zu beurteilen sind.