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  • · Fachbeitrag · Auskunftserteilung

    Beschwer des Antragsgegners bei Auskunftsverfahren

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt werden und der Unterhaltspflichtige zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides verurteilt worden ist (BGH 9.11.11, XII ZB 212/11, FamRZ 12, 204, Abruf-Nr. 114163).

    Sachverhalt

    Eine volljährige Tochter begehrt vom Antragsgegner, der mittlerweile wieder verheiratet ist, im Wege des Stufenantrags Unterhalt. Durch Teilbeschluss wurde dem Antragsgegner aufgegeben, Auskunft zu erteilen über die Höhe der von ihm innerhalb der Monate März 09 bis Februar 10 bezogenen Nettoeinkünfte aus Erwerbstätigkeit und aus Steuerrückzahlungen sowie diese Auskunft durch die Vorlage von Einkommensbelegen und seiner letzten Steuerbescheide für die Jahre 08 und 09 zu belegen. Die gegen diesen Teilbeschluss eingelegte Beschwerde hat das OLG nach Festsetzung des Beschwerdewerts auf 300 EUR als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragsgegners blieb ebenfalls erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Maßgeblich für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, die die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH FamRZ 11, 882).