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  • · Fachbeitrag · Übergangsvorschrift

    Anwendbares materielles Recht in wieder aufgenommenen Verfahren

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Wurde ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes und zunächst ausgesetztes Verfahren zum Versorgungsausgleich erst nach Wirksamkeit des die Aussetzung aufhebenden Beschlusses des OLG ab dem 1.9.09 fortgesetzt, ist auf die selbstständige Familiensache (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG) auch das seit dem 1.9.09 geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich anwendbar (im Anschluss an den Senatsbeschluss FK 11, 97, Abruf-Nr. 110945 = FamRZ 11, 635) (BGH 26.10.11, XII ZB 567/10, FamRZ 12, 98, Abruf-Nr. 114164).

    Sachverhalt

    Die Ehe der Beteiligten wurde vor dem 1.9.09 rechtskräftig geschieden. Das im Verbund anhängig gewesene Verfahren über den Versorgungsausgleich (VA) wurde abgetrennt und nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers hob das OLG mit Beschluss vom 27.8.09, der den Beteiligten erst nach dem 31.8.09 zugestellt worden ist, die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurück. Mit Beschluss vom 10.5.11 führte das AG den VA auf der Grundlage des vor dem 1.9.09 geltenden Rechts durch. Die erneute Beschwerde des Versorgungsträgers wies das OLG zurück. Es vertrat die Ansicht, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er auf abgetrennte Verfahren zum VA, die vor dem 1.9.09 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden seien, nicht anwendbar sei. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Versorgungsträgers hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG ist in Verfahren über den VA, die vor dem 1.9.09 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Die Vorschrift ist auf Art. 111 Abs. 1 FGG-RG abgestimmt, der ebenfalls von einer grundsätzlichen Fortgeltung des früheren Verfahrensrechts für die vor dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren ausgeht. Abweichend von diesem Grundsatz ist nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG und nach Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG das neue materielle Recht (VersAusglG) und Verfahrensrecht (FamFG) anzuwenden, wenn das Verfahren zum VA am 1.9.09 abgetrennt oder ausgesetzt oder das Ruhen angeordnet war.