Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG. Nicht ausreichend ist, allein gerichtsinterne Nachfragen vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes (OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, n.v.).
Enthält die Beschwerdeentscheidung eines OLG in einer Familienstreitsache, mit der die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen worden ist, nicht die gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, kommt eine ...
Wird in einer Familienstreitsache die notwendige Beschwerdebegründung (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG) mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbunden und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der ...
Jeder Familienrechtspraktiker muss das aktuelle Prozessrecht kennen und die Beschwerdefristen sowie die Regeln über die Zuständigkeit beherrschen. Zum Jahreswechsel hat sich im FamFG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.12 (BGBl. I, 2418) einiges geändert. FK informiert Sie über die wichtigsten Neuerungen.
Durch § 266 FamFG wurde der Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal ...
In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden. Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen Anhörung oder Begutachtung nicht mit, kann ...
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1. In einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG darf das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2.3.11, XII ZB 346/10, FamRZ 11, 805). 2. Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b BGB), ist unzulässig, solange insbesondere ...