Ob ein „Gelegenheitsgeschenk“ i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang „üblich“ ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, nicht nach der Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen Schenker und Beschenkter verkehren. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz jüngst mit Urteil vom 4.12.25 (4 K 1564/24, Abruf-Nr. 252082 ) klargestellt.
Im Streitfall verteilte der spätere Erblasser sein Aktivvermögen gegenständlich, wobei seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand erhielt. Ist sie damit gemäß § 2087 BGB bereits Alleinerbin ...
Die spätere Erblasserin E erteilte zwei ihrer vier Kinder eine umfassende transmortale General- und Vorsorgevollmacht. In der notariellen Urkunde heißt es u. a.: „Die Bevollmächtigten sind nur mir, dem ...
Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich in seinem Beschluss vom 27.11.25 (21 W 93/25) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Dauertestamentsvollstrecker, der zugleich Nießbrauchsvermächtnisnehmer am Nachlass ist, wegen ...
Bis zum 31.12.23 konnte die Konzernregelung in § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG ohne Schwierigkeiten genutzt werden, wenn sich Grundstücke im Rahmen der Betriebsaufspaltung wegen der Voraussetzung ...
Verlangt das FA nach einer Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind wichtige Änderungen für steuerbegünstigte Körperschaften in Kraft getreten. Die aktuelle Schwerpunktausgabe von SB StiftungsBrief bringt Sie auf den neuesten Stand! Mit praktischen Beispielen und konkreten Handlungsempfehlungen.
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Viele Unternehmer nutzen die Zusammenkunft der Familie zum Jahreswechsel, um über die eigene unternehmerische Nachfolgeplanung nachzudenken. Doch die Praxis zeigt leider, dass eine Unternehmensnachfolge sowohl auf Beraterseite als auch auf Mandantenseite mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Die Regelungen der §§ 13a, 13b ErbStG wirken unverständlich und teils mystisch. Doch gerade jetzt ist vor dem Hintergrund der erwarteten BVerfG-Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ein guter Zeitpunkt, ...