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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerung

    Direktversicherung: Unerwartete Steuerfalle „Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte“

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    Die „Doppelbesteuerung“ einer Direktversicherung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist selbst dann verfassungskonform, wenn die gesamte steuerliche Belastung bei rund 60 % liegt. Dies hat das FG München jüngst in seinem Urteil vom 6.3.26 (4 K 2179/25, Abruf-Nr. 255117 ) klargestellt.

     

    Zum Hintergrund

    Die Kapitalabfindung einer Direktversicherung, d. h. die Einmalzahlung, ist ohne jegliche Tarifermäßigung zu versteuern, wenn die Beiträge in der Aktivphase aus steuerfreiem Arbeitslohn erbracht wurden (BFH 30.10.25, X R 25/23; X R 28/23). Eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 372/26) gegen die volle Besteuerung wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Es können also Einkommensteuerbelastungen von 30 % oder mehr der Auszahlungssumme entstehen. Doch damit nicht genug: Wenn der Versicherte verstirbt und die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten geleistet wird, muss ggf. auch noch Erbschaftsteuer gezahlt werden. Und das können nochmals 30 % werden, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin bezugsberechtigt sind.

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitgeber hatte für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer galt als Versicherter; doch für den Todesfall war seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte benannt worden. Der Lebensgefährte verstarb im Jahr 2021, sodass es zur Auszahlung der Hinterbliebenenleistung von rund 213.400 EUR kam. Da die Beiträge per Entgeltumwandlung aus steuerfreiem Arbeitslohn erbracht wurden, wurde die Auszahlung der Versicherung bei der Lebensgefährtin in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Die Einkommensteuer wurde lediglich nach § 35b EStG um rund 24.000 EUR ermäßigt. Nach dieser Vorschrift soll die Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer abgemildert werden, doch das gelingt meist nur zu einem kleinen Teil. Am Ende lag die Belastung mit Einkommensteuer bei etwa 28 %. Zusätzlich wurde Erbschaftsteuer festgesetzt, und zwar i. H. v. 58.020 EUR. Der Betrag kam zustande, weil der Erbin als Lebensgefährtin nur ein Freibetrag von 20.000 EUR zustand. Der Restbetrag unterlag einem Steuersatz von 30 %. Hiergegen wandte sich die Erbin, doch sie unterlag vor dem Finanzgericht.