· Fachbeitrag · Erbeinsetzung
Gemeinschaftliches Testament: Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Urteil vom 21.7.26 (14 U 90/25 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei einer gegenständlichen Zuweisung von einzelnen Nachlassgegenständen in einem Ehegattentestament um eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis handelt. Die Besonderheit lag darin, dass in dem gemeinschaftlichen Testament lediglich eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten erfolgte, eine Schlusserbeneinsetzung aber gerade unterblieben ist.
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten 2011 und 2012 gemeinschaftliche handschriftliche Testamente. Darin bestimmten sie zunächst: „Im Falle des Todes eines Ehepartners geht der Besitz an den Überlebenden über.“ Weiter hieß es u. a.: „Unser Zuhause in S., [Adresse] mit dem gesamten Grundstück Nr. 14 mit Halle hinterm Haus samt Traktor u. allen Maschinen geht an unsere Tochter.“ Weitere verschiedene Grundstücke und Vermögensgegenstände wurden in ähnlicher Weise dem Sohn und einem Enkel zugewiesen.
Mitte 2016 verstarb zunächst die Ehefrau und wurde von ihrem Ehemann aufgrund der genannten Testamente als Alleinerbe beerbt. Nach dem Tod des Ehemanns gingen die Kinder zunächst von einer hälftigen Erbengemeinschaft aus. Später verlangte die Tochter die Übertragung des Hausgrundstücks der Eltern (unser Zuhause) und begründete dies mit dem Vorliegen eines Vorausvermächtnisses. Das Landgericht wies diesen Anspruch ab, weil es in den testamentarischen Zuweisungen lediglich Teilungsanordnungen sah. Das OLG Karlsruhe gab der Berufung der Tochter dagegen statt (OLG Karlsruhe 21.7.26, 14 U 90/25, Abruf-Nr. 255872).
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