Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG gehört zum Kernhandwerkszeug jeder erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beratung, die ...
Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß ...
Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen angefallen sind, berechtigen die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug – so lautet ein aktuelles Urteil des FG ...
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 8.6.26 (19 W 27/26, Abruf-Nr. 255512 ) entschieden, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge trotz Vorliegens eines notariellen Testaments einen Erbschein verlangen darf, wenn das notarielle Testament keine ausreichende Identitätsfeststellung des Erblassers ermöglicht.
Die Themen Unternehmensnachfolge und Umwandlung sind in der Praxis untrennbar miteinander verbunden. Wer in diesem Bereich tätig ist, muss nicht nur zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich „sattelfest“ sein.
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Der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag hindert den im Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zurückzufordern — wie der BGH jüngst in seiner Entscheidung vom 8.7.26 (IV ZR 256/25) klargestellt hat. Der BGH stärkt damit den Schutz des Vertragserben erheblich und sorgt für mehr Rechtsklarheit.