Ein Gesellschafter einer Grundstücks-GbR war verstorben, seine Erben waren unbekannt und es wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt. Die übrigen Gesellschafter wollten nun, dass der Nachlasspfleger anstelle des Verstorbenen im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Das Amtsgericht Potsdam hat das abgelehnt und bekam insoweit Rückendeckung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.7.26, 14 W 8/26, Abruf-Nr. 255982 ).
Die spätere Erblasserin E errichtete Mitte 2006 ein handschriftliches Testament zugunsten ihrer Nichte, im August 2016 eines zugunsten ihres Bruders. Seit 2014 bestand bei der E eine Demenz. Nichte und Bruder stritten ...
Nach dem Tod der Mutter wollte deren Tochter T in die ärztliche Todesbescheinigung Einsicht nehmen. Sie erhoffte sich dadurch Aufschluss über ungeklärte medizinische und betreuungsrechtliche Fragestellungen, ...
Die Erblasserin hatte ihrer Enkelin im Oktober 2019 ein Mehrfamilienhaus übertragen. Zum Zeitpunkt ihres Todes Ende März 2020 war die hierfür erforderliche Grundbucheintragung jedoch noch nicht erfolgt. Der Wert zum Abschluss des Übertragungsvertrags war laut Sachverständigengutachten ca. 20.000 EUR niedriger als zum Todeszeitpunkt. Das OLG München hatte nun in seinem Urteil vom 24.8.26 (33 U 2177/25 e) zu klären, ob bei einem – wie hier – zum Todeszeitpunkt noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen ...
In einem Verfahren über eine angeblich widerrufene Vorsorgevollmacht wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten verlangt. Der Bevollmächtigte hatte von ...
Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Urteil vom 21.7.26 (14 U 90/25) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei einer gegenständlichen Zuweisung von einzelnen Nachlassgegenständen in einem Ehegattentestament um ...
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Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 22.7.26 (34 Wx 140/26 e, Abruf-Nr. 255513 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zur Grundbuchberichtigung nach einem Todesfall genügen kann.