Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Erbrecht und Erbanteile

    Richtigkeit des Erbscheins: Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe zulässig

    Bild: Gemini / KI-generiert

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Sind jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung BFH 22.11.95, II R 89/93, BStBl II 96, 242). Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das FA auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat ( BFH 29.6.26, II B 68/25, Abruf-Nr. 254908 ).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist der Bruder des im Jahr 2016 verstorbenen Erblassers E. Dieser hatte verfügt, dass K seine finanziellen Mittel und der Beigeladene B sein Grundstück erhalten solle. Der Erbschein wies K zu 37 % und B zu 63 % als Erben des E aus. Diese Anteile entsprachen den im Erbscheinsantrag angegebenen Werten (finanzielle Mittel: 262 TEUR, Verkehrswert des Grundstücks: 450 TEUR). Im Jahr 2018 vereinbarten K und B, dass K die finanziellen Mittel des E erhält und aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (sog. Abschichtungsvereinbarung).

     

    In der Erbschaftsteuererklärung gab K den Verkehrswert des Grundstücks mit 450 TEUR und seinen Erbanteil mit 37 % (= 262 TEUR ÷ [262 TEUR + 450 TEUR]) an. Der Grundbesitzwert des Grundstücks wurde später mit 610 TEUR gesondert und einheitlich festgestellt. Das FA erließ daraufhin einen Änderungsbescheid und erhöhte die ErbSt. Dabei legte es einen Anteil des K am Nachlass i. H. v. 323 TEUR zugrunde (37 % von 872 TEUR [= 262 TEUR + 610 TEUR]).

     

    Einspruch und Klage, mit denen K geltend machte, sein Erbanteil betrage lediglich 30 % (= 262 TEUR ÷ 872 TEUR), blieben erfolglos. Das FG Baden-Württemberg (22.7.25, 7 K 1568/24) nahm an, dass Finanzbehörden und FG regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen hätten, wie es im Erbschein angegeben sei. Wären gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprächen, seien das Erbrecht und die Erbanteile zwar von Amts wegen zu ermitteln. Solche gewichtigen Gründe seien aber nicht ersichtlich. Eine Änderung des Erbanteils könne sich nicht aus den lediglich nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Grundbesitzwerten ergeben.

     

    Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger u. a. die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG geltend. Der vom FA festgestellte Steuerwert des Grundstücks sei ein gewichtiger Hinweis auf die Unrichtigkeit der im Erbschein festgelegten Erbquote, sodass das FG von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob die Vermutungswirkung des Erbscheins erschüttert sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist begründet. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen. Das FG hat seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt und hat zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils zu überprüfen. Gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Das FG muss aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne Hinweis der Beteiligten anstellen und Aufklärungsmaßnahmen treffen (BFH 17.3.26, IX B 2/26, BFH/NV 26, 714).

     

    Finanzbehörden und FG haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Gewichtige Gründe können nicht nur Tatsachen, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte wie eine andere Auslegung des Testaments sein (BFH 22.11.95, II R 89/93, BStBl II 96, 242; BFH 24.11.04, II B 71/03, BFH/NV 05, 557).

     

    Ein gewichtiger Grund kann auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstands sein, den das FA auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Zwar kann sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben (BFH 22.11.95, II R 89/93, BStBl II 96, 242). Ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung festgestellter Steuerwert kann aber Anlass sein, den Verkehrswert des Nachlassgegenstandes weiter aufzuklären. Die Einigung der Miterben über den Verkehrswert von Nachlassgegenständen und den Erbanteil ändert nichts daran, dass das FG den Verkehrswert weiter aufzuklären hat, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.

     

    Im Streitfall hätte das FG dem Vorbringen des K, sein Erbanteil sei mit 37 % zu hoch bemessen, da eine Erhöhung des Gesamtwerts des Nachlasses aufgrund eines höheren Verkehrswerts des Grundbesitzes eine Verminderung seines Erbanteils bedeute, nachgehen müssen. Dies hat es nunmehr nachzuholen. Der festgestellte Grundbesitzwert i. H. v. 610 TEUR, der von dem erklärten Verkehrswert des Grundstücks (450 TEUR) deutlich abweicht, ist ein gewichtiger Grund, der gegen die Richtigkeit der im Erbschein und in der Abschichtungsvereinbarung festgelegten Erbanteile in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen kann.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ermitteln die Finanzbehörden und FG das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile, weil gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, muss der Erbschein weder durch das Nachlassgericht aufgehoben werden (§ 2361 Abs. 1 BGB) noch muss ein neuer Erbschein ausgestellt werden (BFH 22.11.95, II R 89/93, BStBl II 96, 242).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 262 | ID 50905073