Die Steuerbefreiungen nach §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen, L + F-Betriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften genießen in der Praxis große Beliebtheit. Nicht zuletzt, weil viele unentgeltliche Vermögensübertragungen ohne diese Begünstigung aufgrund der hohen Schenkungsteuerlast sonst nicht abbildbar wären. Wer es versäumt, eine gut strukturierte Übertragung zu Lebzeiten umzusetzen, muss (spätestens) im Erbfall mit einer hohen Erbschaftsteuer rechnen, soweit der Erwerb nicht begünstigt ...
Die Übertragung von Betrieben noch zu Lebzeiten auf Angehörige ist in der Besteuerungspraxis vielfach anzutreffen, häufig getragen von dem Wunsch des Erblassers, zu Lebzeiten „sein Haus zu bestellen“ und den ...
Die vorweggenommene Erbfolge von Unternehmensvermögen wirft regelmäßig die Frage auf, wie die Mitunternehmerstellung steuerlich einzuordnen ist. Insbesondere bei der Übertragung von Kommanditanteilen unter ...
Mit Eheverträgen können bereits vor der Eheschließung die vermögensrechtlichen Folgen einer möglichen Scheidung geregelt werden. Häufig verzichten (die baldigen) Ehegatten darin auf einen möglicherweise entstehenden Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt und vereinbaren stattdessen die Zahlung einer Abfindung. In einigen Fällen sehen die Verträge vor, dass diese Abfindung lediglich im Fall der Scheidung als sog. Bedarfsabfindung oder bereits vor der Ehe als sog.
In seinem Beitrag „Unternehmensvermögen: Auswirkungen der Steuerübernahme durch den Schenker auf die Verschonungsbedarfsprüfung“ (ErbBstg 25, 226 ff.) hat Grootens u. a. das Zusammenwirken von ...
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellen Abschreibungen oft die wichtigste Aufwandsposition dar. Mit dem in der Praxis äußerst beliebten Gestaltungsmodell der „Ehegattenschaukel“ ist es möglich, ...
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Vermögensübertragungen sind häufig von Unsicherheiten begleitet. Diesen Unsicherheiten wird durch die Vereinbarung von Rückforderungs- oder Widerrufsvorbehalten im jeweiligen Übertragungsvertrag Rechnung getragen. Rückforderungsgründe können entweder in einem abschließend bestimmten Katalog im Vertrag zusammengefasst sein oder als freies Rückforderungsrecht vereinbart werden. Gerade Letzteres sollte in der Gestaltungsberatung nicht übersehen werden, um bedarfsgerechte Gestaltungen zu ermöglichen ...