Immer mehr Menschen möchten ihr Vermögen ganz oder teilweise gemeinwohlorientierten, steuerbegünstigten Zwecken widmen. Einem potenziellen Mäzen stehen zur Realisierung seines Vorhabens mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Zu nennen sind hier beispielhaft die (zweckgebundene) Spende, ein Stifterdarlehen, die rechtsfähige Stiftung sowie die nichtrechtsfähige Stiftung in Gestalt einer Auflagenschenkung oder Treuhand. Zwar ist die rechtsfähige Stiftung der Prototyp der Stiftung des bürgerlichen ...
Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zunächst nicht ...
Bei der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH darauf zu achten, dass Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, insbesondere Betriebsgrundstücke, zum ...
Viele Mandanten unterliegen dem Trugschluss, dass Ehegatten immer die Hälfte des gemeinsamen Vermögens gehört. Diese Fehleinschätzung ist bei vermögenden Mandanten oft folgenschwer. Zwar gibt die Güterstandsschaukel in vielen Fällen das Lösungsmittel vor und wird zu Recht als attraktives Gestaltungsmittel angepriesen. Sie ist allerdings kein „Allheilmittel“ und hilft tatsächlich nur bei ausgewählten Mandaten weiter. Und auch dann gilt es etliche Hürden zu nehmen.
Die Behandlung des Nießbrauchs im ErbStG ist sehr kompliziert. Zu unterscheiden ist zwischen zugewandten und vorbehaltenen Nießbrauchsrechten. Letztere sind seit 1.1.09 voll abzugsfähig. Zuletzt sind einige äußerst ...
Der Erblasser kann nach § 1937 BGB vorwiegend durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Hierbei kann eine Testamentsvollstreckung gerade zur Absicherung des ...
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Eheleute verfassen häufig ein gemeinschaftliches Testament in Gestalt des sog. „Berliner Testaments“. Dabei setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen zugleich, wer nach dem Tod des Letztversterbenden Schlusserbe werden soll. Dabei wird aber häufig nicht bestimmt, ob der überlebende Ehepartner die Regelung für den Schlusserbfall wieder ändern darf. Häufig wird im Ehegattentestament auch verfügt, dass der länger lebende Ehegatte „Vorerbe“ und die Kinder „Nacherben“ sind, obwohl ...