Nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung des FG Düsseldorf (15.7.25, 11 V 170/25 A[GE]) führt eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung nicht zur Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2b GrEStG.
Die Übertragung von Rentenversicherungen gegen Nießbrauchvorbehalt ist ein beliebtes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Doch unterliegt der gesamte Kapitalwert sofort der Schenkungsteuer, auch wenn der ...
Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und die daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört die ...
Das BMF hat kürzlich den Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2025 veröffentlicht. Der Index ist zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 von Bedeutung. Darüber hinaus liegt der Baupreisindex zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 vor (BMF 14.1.26, IV D 4 – S 3225/00006/007/004, BStBl I 26, 130 f.).
Der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kommt bei einer derzeitigen Belastung von 6,5 % für Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Saarland und Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung zu.
Die Bayerische Versorgungskammer verwaltet Kapitalanlagen von rund 117 Mrd. Euro. Sie führt die Geschäfte von zwölf berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken, u. a. für Rechtsanwälte, Steuerberater, ...
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind – so der BFH mit Urteil vom 30.7.25 (II R 12/24).