· Fachbeitrag · Nachfolgeplanung
Vermögensübertragungen und Pflege – Vermögenssicherung und (steuerliche) Folgen von Übertragungen gegen Pflegeverpflichtung
von Dr. Thomas Stein, RA/StB/FA für Steuerrecht, Ulm
Lebzeitige Vermögensübertragungen sind ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung. Sie können Vermögen frühzeitig ordnen, steuerliche Freibeträge nutzbar machen, die Nachfolge sichern und spätere Erbstreitigkeiten vermindern. Zugleich verschiebt die Übertragung die wirtschaftliche Risikosphäre: Tritt beim Übergeber Pflegebedürftigkeit ein, kann gerade das zuvor zugewendete Vermögen für Unterhalt, Pflege und Sozialhilfe relevant werden. Der Zielkonflikt zwischen Gestaltungsfreiheit, Versorgungssicherung und Gläubigerschutz prägt die Vertragsgestaltung und stellt den Berater vor große Herausforderungen. Die Sicherung der Pflege durch nahestehende Personen bei Vermögensübergaben erfolgt des Weiteren häufig durch Vereinbarung von Pflegeverpflichtungen. Hier sind die steuerlichen Folgen mitzubeachten.
1. Vielschichtige zu bedenkende Folgeprobleme im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Die Folgefragen, die sich aus dieser Ausgangslage ergeben, sind vielschichtig. Neben dem bereicherungsrechtlich geprägten Rückforderungsanspruch wegen Verarmung nach § 528 BGB stehen die gläubigerschützende Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, überleitbare vertragliche Rückforderungsrechte und – bei bindender erbrechtlicher Verfügung – der Aushöhlungsschutz des § 2287 BGB. Pflegeverpflichtungen können die Unentgeltlichkeit mindern, schaffen aber ihrerseits Auslegungs- und Bewertungsprobleme und werfen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf, die man als Berater im Blick haben sollte.
2. Verarmungsrückforderung nach § 528 BGB
2.1 Anspruchsvoraussetzungen und Überleitung
§ 528 Abs. 1 BGB setzt eine vollzogene Schenkung und die Unfähigkeit des Schenkers voraus, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der Anspruch ist nicht auf einen allgemeinen Unterhalt gerichtet, sondern auf Rückgewähr beziehungsweise Wertersatz in dem Umfang, der zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Bei Sozialhilfebezug kann der Sozialhilfeträger den Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und im übertragenen Recht geltend machen.
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