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  • · Fachbeitrag · Vermögensnachfolge

    Die steueroptimale Übertragung von Vermögenswerten auf einen Familienpool

    von RAin Ann-Kristin Gruner, LL. M., und StB Dipl.-Finw. Matthias Borgmeier, LL. M., Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management, beide Gründungsgesellschafter Kanzlei GruBo Recht.Steuern.Nachfolge, Essen

    In Teil 1 dieser dreiteiligen Beitragsserie wurden die zivil- und steuerrechtlichen Kriterien für die Wahl der richtigen Rechtsform bei einem Familienpool ausführlich dargestellt. Da der rechtliche Rahmen nun steht, widmet sich der zweite Teil der in der Praxis gelegentlich unterschätzten steueroptimalen Übertragung der zu poolenden Vermögenswerte auf den Familienpool. Die Einbringungsphase ist deswegen so interessant, weil sie neben der ertragsteuerlichen Problematik auch grunderwerbsteuerliche und ggf. auch schenkungsteuerliche Implikationen nach sich zieht.

    1. Ausgangslage: Ganzheitliche Betrachtung zwingend notwendig

    Die Übertragung von Immobilien, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auf einen Familienpool ist nicht automatisch steuerlich neutral, nur weil das Vermögen wirtschaftlich weiterhin innerhalb derselben Familie gehalten wird. Je nach Art des Vermögens, der Rechtsform des Familienpools, den Beteiligungsverhältnissen und der Ausgestaltung einer etwaigen Gegenleistung können Ertragsteuern, Grunderwerbsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgelöst werden. Die mit der Gründung eines Familienpools angestrebte Steueroptimierung beginnt damit bereits, indem der Berater die Überlegungen zur Rechtsformwahl mit den steuerlichen Konsequenzen der Übertragung von Vermögenswerten auf den Pool „verzahnt“.

     

    PRAXISTIPP — Vor der Errichtung sollte nicht nur ein Rechtsformvergleich stattfinden. Es sollte auch eine detaillierte Übersicht erstellt werden, die für jeden Vermögenswert insbesondere prüft,

    • welche stillen Reserven vorhanden sind,
    • ob sich der Vermögensgegenstand im Privat- oder Betriebsvermögen befindet,
    • ob der Vermögensgegenstand steuerverstrickt ist,
    • ob Grundbesitz betroffen ist und
    • welche Beteiligungsquoten vor und nach der Übertragung bestehen.