In der Praxis der Erbfolge- und Nachfolgeberatung spielt der (Vorbehalts-)Nießbrauch an GmbH-Anteilen eine große Rolle. Insbesondere wird die flexible Zuweisung von Vermögenssubstanz auf der einen und den daraus fließenden Erträgen auf der anderen Seite geschätzt. Der BFH hat sich in zwei Urteilen nunmehr mit dem Nießbrauch an GmbH-Anteilen und dessen entgeltlicher Ablösung befasst. Dabei kommt den Urteilen über den Entscheidungsbereich hinaus eine erhebliche Praxisbedeutung zu, da sich der BFH generell ...
Durch die rasant fortschreitende Digitalisierung unseres Alltags entstehen zunehmend neue Formen von Eigentum und Identität im virtuellen Raum. Persönliche Daten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, E-Mail-Konten, ...
Das OLG Karlsruhe (10.7.25, 14 W 36/24 Wx, Abruf- Nr. 250393 ) hat sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befasst.
Das OLG Celle (7.4.25, 6 W 28/25, Abruf-Nr. 250392 ) hat entschieden, dass im Genehmigungsverfahren über die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger nicht zwingend ein Verfahrenspfleger für unbekannte Erben bestellt werden muss.
Das OLG München (5.5.25, 34 Wx 93/25 e, Abruf-Nr. 248235 ) hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit der Vererblichkeit und dem Nachweis der Grundbuchposition und der Rechtslage nach Änderung des ...
Das BayObLG entschied im Rahmen des Verfahrens nach § 23 Abs. 1, 2 EGGVG über einen Antrag einer Anwaltskanzlei auf Einsichtnahme in ein in der Nachlassakte enthaltenes Sachverständigengutachten über die ...
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Nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Dies bietet sich an, wenn die Verteilung des Aufwands auf mehrere Jahre per Saldo zu einer größeren Steuerersparnis führt als der Sofortabzug im Zahlungsjahr. Was aber, wenn der ...