· Fachbeitrag · Pfändung
Erbanteilpfändung bei Konten der Erbengemeinschaft: Ist die Bank Drittschuldnerin oder nicht?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Kann ein Pfändungsgläubiger den Erbanteil eines Miterben an einem Konto des Erblassers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) direkt gegenüber der Bank als Drittschuldnerin geltend machen, wenn der Erblasser verstorben ist und die Erbengemeinschaft einen Erbschein erhalten hat? Oder ist die Bank in diesem Fall zu Recht nicht Drittschuldnerin, sodass nur der Auseinandersetzungsanspruch der Erbengemeinschaft pfändbar ist? Anhand eines Falls aus der Praxis gibt dieser Beitrag die Antwort sowie Hinweise zum Ausfüllen des Pfändungsformulars. |
1. Ausgangsfall
Erblasser E hatte ein Konto bei der Deutschen Bank AG. G und S haben den E gemeinschaftlich beerbt. G als Gläubiger des S möchte den hälftigen Anteil des S am Guthaben pfänden und hat im aktuellen Pfändungsformular als Drittschuldner im Modul D die Bank als Drittschuldnerin und die zu pfändenden Ansprüche Module H und K dort wie nachfolgend bezeichnet:


2. Kein Anspruch gegen die Bank
Mit dem Tod des Erblassers ist die Forderung aus dem Kontovertrag eine Gesamthandforderung geworden. Folge: Die Bank schuldet die Auszahlung nur an die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich (§ 2039 BGB). Das Konto gehört damit nicht dem G oder S allein, sondern der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat nur einen Erbanteil und keinen direkten Anspruch auf das Guthaben. Ein einzelner Miterbe kann somit nicht allein die Auszahlung an sich verlangen. G hat deshalb keinen direkten Auszahlungsanspruch gegen die Bank.
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