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  • · Urteilsbesprechung · Familienheim

    Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG bei Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG auch den Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim erfasst. |

    Hintergrund

    Steuerfrei i. S. d. ErbStG bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte

    • dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim) oder
    • den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt.

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren der Steuerpflichtige und seine Ehefrau je zu 1/2 Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim).

     

    In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Steuerpflichtigen bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann. Dieser gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

     

    Das Finanzamt sah den Ehemann durch die unentgeltliche Übertragung in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest, ohne jedoch die beantragte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu berücksichtigen.

    Entscheidungsgründe

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die durch das FA eingelegte Revision als unbegründet zurück (BFH 4.6.25, II R 18/23, Abruf-Nr. 250802). Der BFH begründet dies wie folgt:

     

    Schenkung des hälftigen Grundstücksanteils an Ehemann

    Überträgt ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, könne eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Denn nicht die GbR als Gesamthand, sondern die Gesellschafter seien als Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner im Sinne von § 20 ErbStG sei in einem solchen Fall nicht die GbR, sondern seien die Gesellschafter. Insoweit entspreche der Bedachte im Sinne des Schenkungsteuerrechts (der Gesellschafter) nicht dem Beschenkten im Sinne des Zivilrechts (die GbR).

     

    Im Streitfall hatte die Ehefrau durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR dem Ehemann in Höhe seiner hälftigen Beteiligung an der GbR unentgeltlich Eigentum an dem Grundstück verschafft und diesen schenkungsteuerrechtlich in Höhe des hälftigen Grundstückswerts bereichert.

     

    Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG

    Der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem bebauten Grundstück war nach Ansicht des BFH auch als Familienheim zu qualifizieren und erfüllte die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG. Zwar setze die Vorschrift voraus, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten durch Zuwendung unter Lebenden „Eigentum“ oder „Miteigentum“ an einem Familienheim verschafft. Der Begriff des „Gesamthandseigentums“ werde in der Vorschrift nicht genannt. Jedoch kann, so der BFH, unter die Steuerbefreiungsvorschrift auch die Zuwendung aufgrund der Einlage des Familienheims durch einen Ehegatten in eine GbR fallen, an der beide Ehegatten als Gesellschafter beteiligt sind.

     

    Denn sehe man den an der GbR als Gesellschafter beteiligten Ehegatten unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtung schenkungsteuerrechtlich durch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen der GbR als bereichert an, sei auch für die Frage, wem durch die Zuwendung unter Lebenden Eigentum an dem Familienheim verschafft wird, auf den bereicherten Ehegatten abzustellen. Das über die GbR dem Gesellschafter als Beteiligtem am Gesamthandsvermögen zugerechnete Eigentum sei für die Gewährung der Steuerbefreiung ausreichend.

     

    Der BFH stellt weiter heraus, dass diese Gesetzesauslegung auch dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gerecht wird. Mit der Vorschrift wolle der Gesetzgeber die lebzeitige Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung wieder ausnehmen. Solche Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren, sollten schenkungsteuerrechtlich privilegiert werden. Diesem Sinn und Zweck stehe nicht entgegen, dass der Gesellschafter einer GbR anders als ein Alleineigentümer oder ein Miteigentümer nach Bruchteilen nach § 719 BGB a. F. nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen allein verfügen kann, sondern nur zusammen mit den anderen Gesellschaftern.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 182 | ID 50601891