§§ 13a und 13b i.V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG sind verfassungswidrig. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 30.6.16 eine Neuregelung treffen (BVerfG 17.12.14, 1BvL 21/12, ZEV 15, 19, Abruf-Nr. 143542 ).
Sofern keine finanziellen Mittel für die Erbschaft-(Schenkungsteuer) beim Übergang von Immobilien bzw. anderem Sachvermögen vorhanden sind, kann Liquidität für die Steuer nur durch (Teil-)Verkauf oder ...
Berliner Testamente können schon bei mittleren Vermögen erbschaftsteuerbelastend wirken. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie gestalterisch diese Steuerbelastung vermeiden können.
Vereinigen sich mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben (BFH 12.2.14, II R 46/12, DStR 14, 850 = ZEV 14, 383, Abruf-Nr. 141257 ).
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des BVerfG §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 30.6.
Ein „unbestimmter Personenkreis“ und damit eine Zweckzuwendung i.S. der § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG liegt vor, wenn die sich in einer Notlage befindenden Mitarbeiter eines Betriebes begünstigt werden (FG ...
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Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtete, dass bis Ende Juni 2014 mehr als 22.600 Selbstanzeigen mit Bezug zu ausländischen Kapitaleinkünften eingegangen sind. Die besondere Brisanz: Zum nächsten Jahr sind Verschärfungen geplant. Dazu im Einzelnen.