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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Bewertungsabschlag für Erbbaugrundstück mit aufstehenden Mietwohnungen

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden, zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten, ist kein steuerbegünstigtes bebautes Grundstück i.S. des § 13c ErbStG (FG Düsseldorf 19.3.14, 4 K 1106/13 Erb, EFG 14,1016, Abruf-Nr. 141310).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E), war zu 1/2 Eigentümerin von Grundbesitz. Dieser war mit einem Erbbaurecht belastet, das nach dem Erbbaurechtsvertrag nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsah. Die E vermachte diesen Grundbesitz Verwandten. Der Kläger (Kl.) erhielt als Vermächtnisnehmer einen Anteil von 1/12 am Anteil der E. Das Finanzamt (Bekl.) stellte den Grundbesitzwert für den Anteil der E fest, den es nur aufgrund des abgezinsten Bodenwerts zuzüglich des kapitalisierten Erbbauzinses ermittelte. Ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen seien. Der Bekl. nahm den Kl. wegen Erbschaftsteuer in Anspruch. Der Kl. begehrte erfolglos eine Kürzung des Wertansatzes gem. § 13c ErbStG.

     

    Entscheidungsgründe

    § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG begünstigt den erbschaftsteuerlichen Erwerb bebauter Grundstücke und -teile mit einem um 10 Prozent niedrigeren Wertansatz, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden und nicht als Betriebsvermögen anderweitig begünstigt sind. Der Kl. hat einen Grundstücksanteil erworben, der mit dem Recht des Erbbauberechtigten, darauf ein Gebäude zu errichten, belastet war, § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Ein solches Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die darauf stehenden Gebäude i.H. des Verkehrswerts erhalten, ist kein bebautes Grundstück i.S. des § 13c Abs. 1 ErbStG (Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13c Rn. 6). Dem entspricht auch die Bewertung des Grundbesitzanteils. Denn diese beschränkt sich auf den abgezinsten Bodenwert zzgl. des kapitalisierten Erbbauzinses. Diese Faktoren sind von jeder Nutzung zu Wohnzwecken unabhängig. Sie schließen die vom Kl. begehrte Steuerbefreiung aus. Denn bei der Wertermittlung sind die Vorschriften über die bebauten Grundstücke (§§ 180 ff. BewG) und die über Sonderfälle (§§ 192 ff. BewG) anzuwenden. Dazu gehört auch die in § 192 BewG a.F. bestimmte Trennung der Bewertung in Erbbaurechtsfällen zwischen der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts (§ 193 BewG) und der des damit belasteten Grundstücks, § 194 BewG. Danach ist der Wert des Erbbaugrundstücks nach dem Bodenwertanteil gemäß § 194 Abs. 2 und 3 BewG mit dem abgezinsten Bodenwert und den kapitalisierten Erbbauzinsen zu ermitteln.

     

    Praxishinweis

    Wegen der zugelassenen Revision sind Steuerveranlagungen offen zu halten.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 174 | ID 42843093