Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe, die bereits aus über 100 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Der verstorbene Versicherte befand sich auf einer Geschäftsreise. Dort erhielt er wegen eines grippalen Infekts Medikamente verschrieben. Auf dem Rückflug wurde er nicht ansprechbar, mit Schaum vor dem Mund und ...
Die Bundesregierung will mit einem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz die Umsetzung einer entsprechenden EU-Verordnung regeln. Der Gesetzentwurf (18/4201) enthält vor allem Durchführungsvorschriften für die ab ...
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. BGB. Nicht maßgebend ist, dass die Erblasserin den Erbvertrag mit einem Dritten geschlossen hat (OLG ...
Bleibt der eingetragene Nacherbenvermerk im Grundbuch bestehen, ist dem Nacherben eine Eintragung im Grundbuch aufgrund einer Verfügung des Vorerben nicht bekannt zu geben (OLG Hamm 16.1.15, I-15 W 302/14, n.v.
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Praktisch in jedem Insolvenzverfahren sind Mieten und Pachten betroffen. Doch (Ver-)Mieter, (Ver-)Pächter und Wohnungseigentümer haben sehr unterschiedliche Interessen. Der IWW-Online-Workshop am 26.09.2025 verschafft Ihnen den nötigen Gesamtüberblick für eine passgenaue Beratung.
Die VB-Sonderausgabe zeigt leicht verständlich auf, wie Sie Ihrem Verein eine moderne Satzung geben, die Ihren Anliegen gerecht wird. Hierzu geben wir Ihnen mehr als 50 Beispielklauseln an die Hand. So können Sie sich Ihre individuelle Vereinssatzung schnell und einfach selbst zusammenzustellen.
Mitglieder einer Erbengemeinschaft können als Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner auf Vorausleistungen für Straßenbaubeiträge in Anspruch genommen werden. Die Vorausleistungen können für ein Grundstück, für das eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, bis zur Höhe der voraussichtlich endgültigen Beitragsschuld erhoben werden (VG Potsdam 16.1.15, 12 K 4162/13, n.v., Abruf-Nr. 144031 ).