Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe, die bereits aus über 150 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Die Witwe eines tödlich verunglückten Speerwurfkampfrichters hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SG Düsseldorf 17.3.15, S 1 U 163/13).
Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und zeitgleich über einen PKH-Antrag entschieden, ist die PKH für die abgeschlossene Instanz in aller Regel zu gewähren.
Für die im gerichtlichen Verfahren zu erteilende die Genehmigung eines Hofübergabevertrags ist nach dem zum 1.8.13 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz (lediglich) eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 15112 zu erheben (OLG Hamm 16.4.15, (15 W 13/15).
Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt OLG ...
Jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses ist eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts – z.B.
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Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern. Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG und ist damit eine unzulässige Angabe (BGH 24.2.15, II ZB 17/14, n.v., Abruf-Nr. 175954 ).