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  • 27.04.2015 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Italienischer Erblasser: Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

    | § 780 Abs. 1 ZPO ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht (Art. 470 Abs. 1 HS. 2 Codice Civile) entsprechend anzuwenden, weil diese zu einer gegenständlichen, der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ähnlichen Haftungsbeschränkung führt (BGH 19.12.14, V ZR 32/13, ZEV 15, 160, Abruf-Nr. 175035 ). |