Das GNotKG wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen daher dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( https://www.facebook.com/groups/gnotkg/?fref=ts ). Unsere Gruppe, die bereits aus fast 200 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Aufwendungen dafür, einen Ölschaden zu beseitigen, sind nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen (FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb).
Eine Friedhofsverwaltung kann nur gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften ausdrücklich verboten wird (VG Berlin 23.6.15, VG 21 K 321.14).
Eine Erbschaft, über die der Erbe wegen einer vom Erblasser verfügten Testamentsvollstreckung nicht in angemessener Zeit nach Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen verfügen darf, ist bei der Erhebung des Kostenbeitrags zu diesen Leistungen nicht zu berücksichtigen (BVerwG 25.6.15, 5 C 12.14).
Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich(VG Mainz 17.615, 3 K 782/14.MZ).
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB. Nicht maßgebend ist, dass die Erblasserin den Erbvertrag mit einem Dritten geschlossen hat (OLG ...
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