Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Grundbuchberichtigungszwang nur bei konkreter Bezeichnung des zu stellenden Antrags

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Maßnahmen des Grundbuchzwangs dürfen nur ergriffen werden, wenn die dem Betroffenen auferlegte Verpflichtung konkret bezeichnet wurde. Dazu ist dem Betroffenen mitzuteilen, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend - falls eine notarielle Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt - ein Erbschein zu beantragen ist (OLG Frankfurt am Main 6.8.14, 20 W 114/14, n.v., Abruf-Nr. 144235).

     

    Sachverhalt

    Als Miteigentümerin des näher bezeichneten Grundbesitzes ist im Grundbuch noch die 2010 verstorbene Erblasserin (E Mutter des Betroffenen) eingetragen. Der Rechtspfleger forderte den betroffenen Sohn S unter Hinweis darauf, dass er als Miterbe in Betracht komme, auf, die Grundbuchberichtigung unter Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll zu beantragen. Im Folgenden drohte er zunächst ein Zwangsgeld an, setzte dieses sodann unter Androhung eines weiteren Zwangsgelds fest. Der S stellte beim Grundbuchamt formlos einen Erbscheinsantrag ohne Angabe des Berufungsgrunds, etwaiger Miterben und der Erbquoten. Nach dessen Weiterleitung an die Nachlassabteilung wurde er von dort schriftlich auf die Erfordernisse eines formgerechten Erbscheinsantrags hingewiesen. Nachdem der S hierauf nicht reagierte, setzte der Rechtspfleger des Grundbuchamts das angekündigte Zwangsgeld fest und kündigte ein weiteres Zwangsgeld an. Gegen diesen Beschluss legte der S ohne Begründung sofortige Beschwerde ein. Diese war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Rechtspfleger durfte im Grundbuchberichtigungszwangsverfahren gem. § 82 GBO kein Zwangsgeld festsetzen. Gem. § 82 GBO soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs dürfen nur ergriffen werden, wenn die Eintragung des Eigentümers in Abt. I des Grundbuchs unrichtig ist und dies auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruht, also eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB eingetreten ist. Wichtigster Anwendungsfall des § 82 GBO ist der durch Erbfolge nach §§ 1922, 1942 BGB außerhalb des Grundbuchs eingetretene Rechtsübergang auf einen neuen Eigentümer.