Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, so handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen.
Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus ...
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Der so ermittelte ...
Das FG Münster hat jetzt entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sog. Fünftelregelung) auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.
Im Streitfall übertrugen die Eltern dem Steuerpflichtigen und seiner Schwester mit notariellem Vertrag vom 5.4.2003 ein Mehrfamilienhaus unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Die Möglichkeit, das vorbehaltene ...
In der Beratungspraxis kleinerer Unternehmer ist es üblich, die Umsatzsteuer als logische Folge der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach dem Ist-Prinzip zu berechnen. Oftmals geht man dabei sogar so weit, die ...
Kassenführung: der aktuelle BMF-Bericht im Praxis-Check
Das BMF hat einen aktuellen Evaluierungsbericht zum Kassengesetz vorgelegt. Was bedeutet das für die Beratungspraxis? Wo liegen derzeit die größten Risiken einer Hinzuschätzung für Ihre Mandanten? Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt zeigt, was jetzt wichtig ist.
Kosten für Baumaßnahmen: BMF präzisiert Abgrenzung
Mit Schreiben vom 26.01.2026 hat das BMF die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen präzisiert. Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht zeigt anhand von praktischen Beispielen, was das für die Beratungspraxis bedeutet.
Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding
GmbH-Holdings sind beliebt – aber sind sie immer die beste Option? Das IWW-Webinar am 26.05.2026 zeigt, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative ist. Profitieren Sie von einer systematischen Gegenüberstellung und vielen praktischen Gestaltungsbeispielen.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Grunderwerbsteuer unterfallen nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es einem anderen ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Solche Geschäfte werden insbesondere von sog. atypischen Maklern getätigt. Diese erhalten für ihre Tätigkeit oftmals einen über den Kaufpreis für das Grundstück hinausgehenden Betrag als Vermittlungsprovision. Fraglich ist nun, ob diese Differenz ...