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  • · Nachricht · § 10 EStG

    Gleitende Vermögensübergabe

    | Im Streitfall übertrugen die Eltern dem Steuerpflichtigen und seiner Schwester mit notariellem Vertrag vom 5.4.2003 ein Mehrfamilienhaus unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Die Möglichkeit, das vorbehaltene Nießbrauchsrecht durch eine spätere Rente abzulösen, wurde in den notariellen Vertrag nicht aufgenommen. Mit notarieller Urkunde vom 6.4.2011 wurde das Nießbrauchsrecht der Eltern gegen Gewährung einer vom Steuerpflichtigen zu zahlenden monatlichen Rente i.H.v. 2.000 EUR abgelöst. |

     

    In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Steuerpflichtige 10.000 EUR Sonderausgaben im Rahmen einer gleitenden Vermögensübergabe geltend. Dem folgte das FA nicht und verwies im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens auf das BMF-Schreiben vom 11.3.2010, IV C 3-S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227 Rz. 85, wonach die Ablösung eines Nießbrauchs gegen Zahlung einer Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 ab dem 1.1.2008 nur noch dann in voller Höhe als Sonderausgabe berücksichtigt werden könne, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts bereits im Übertragungsvertrag vor dem 1.1.2008 verbindlich vereinbart worden sei. Nur in diesem Fall gelte § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der alten Fassung weiter. Der Steuerpflichtige und seine Eltern hätten in dem notariellen Übertragungsvertrag jedoch nicht festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen das mit der Übertragung vereinbarte Nießbrauchsrecht zu einem späteren Zeitpunkt abgelöst werden solle.

     

    Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass nach § 52 Abs. 23g EStG in der für das Streitjahr 2011 anzuwendenden Fassung § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden ist, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, ist daher § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

     

    Nach diesen Grundsätzen war auf die Versorgungsleistung des Steuerpflichtigen § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis 2007 maßgebenden Fassung weiter anzuwenden. Denn die vom Steuerpflichtigen an seine Eltern gezahlten Versorgungsleistungen beruhten auf einem vor dem 1.1.2008 erfolgten Vermögensübergang. Zwar war in dem Übergabevertrag selbst „lediglich“ ein Nießbrauchsrecht und damit noch keine Versorgungszahlungen zugunsten der Eltern des Steuerpflichtigen vereinbart. Hierdurch wird der Zusammenhang der im Vertrag vom 6.4.2011 vereinbarten Versorgungszahlungen mit der vorangegangenen Vermögensübertragung jedoch nicht durchbrochen. Für die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11.3.2010 vertretene Rechtsauffassung gibt es nach Auffassung des FG keine gesetzliche Grundlage.

     

    HINWEIS | Die Finanzverwaltung hat zwar Revision eingelegt, deren Erfolgschancen jedoch denkbar gering sind, denn der BFH hat aktuell bereits mit Urteil vom 12.5.2015, IX R 32/14 in einem gleichgelagerten Fall die Ablösung eines Nießbrauchs gegen Versorgungsleistungen nach dem 31.12.2007 als unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallend angesehen.

     

    Fundstelle

    • FG Köln 15.7.15, 9 K 1363/14; Rev. eingelegt, Az. des BFH X R 31/15
    Quelle: ID 43802223

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