· Nachricht · § 20 UStG
Konkludente Gestattung der Ist-Besteuerung
| In der Beratungspraxis kleinerer Unternehmer ist es üblich, die Umsatzsteuer als logische Folge der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach dem Ist-Prinzip zu berechnen. Oftmals geht man dabei sogar so weit, die Vorsteuer ebenfalls nach dem Ist-Prinzip geltend zu machen, weil die Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eben erst mit Zahlung überhaupt erfasst werden. Der in der Praxis häufig zu beobachtende Gleichklang zwischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Ist-Besteuerung führt dazu, dass ein fehlender Antrag auf Ist-Besteuerung - wie im Besprechungsurteil - keine Seltenheit ist. |
Sachverhalt
Der Kläger war ein Verein, der seinen Gewinn durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung ermittelte. Für das Jahr 2003 hatte er - wie auch in den Folgejahren - eine Einnahmen-Überschussrechnung und eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die Umsätze aus der Umsatzsteuerklärung waren dabei jeweils genauso hoch wie die Einnahmen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das FA war der Erklärung für 2003 gefolgt. Auch für die Streitjahre 2006 bis 2008 wendete der Verein die Ist-Besteuerung an. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte das FA jedoch die Umsatzsteuer auf der Grundlage der Soll-Besteuerung fest, weil es die lst-Besteuerung niemals ausdrücklich genehmigt hatte.
Das FG Niedersachsen gab der Klage statt (28.8.14, 16 K 128/12). Es liege ein konkludenter (stillschweigender) Antrag auf Ist-Besteuerung vor, der ebenso konkludent vom FA genehmigt worden sei.
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil des FG Niedersachsen bestätigt und die Revision des FA zurückgewiesen.
Anstelle der Regelbesteuerung kann nach § 20 UStG auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zugelassen werden. Dieser Antrag kann auch konkludent gestellt werden.
Eine Steuererklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, kann dann als konkludenter Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind.
Im Streitfall ergab sich aus den Akten, dass das FA die Verknüpfung zwischen den Umsatzsteuererklärungen und der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erkannt hat. So befand sich in der Umsatzsteuerverprobung für das Streitjahr 2006 ein Hinweis des Bearbeiters auf die Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Zustimmung des FA zur Ist-Besteuerung kann als Verwaltungsakt ebenfalls konkludent erfolgen. Im Streitfall - so der BFH - habe das FA durch die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt übernommen und damit signalisiert, dass der Antrag genehmigt worden sei.
PRAXISHINWEISE |
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FUNDSTELLE
- BFH 18.8.15, V R 47/14, DStR 15, 2493, astw.iww.de, Abruf-Nr. 180566