· Fachbeitrag · § 1 UStG
Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: USt bei Berechnung des Gebrauchsvorteils
| Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen. |
Sachverhalt
Autohändler A verkaufte an den Kunden K einen Pkw zum Preis von 75.795 EUR brutto zzgl. Überführungs- und Zulassungskosten. Im Hinblick auf diverse Mängel des Fahrzeugs verlangte K die Rückabwicklung des Vertrags, mit der sich A schließlich einverstanden erklärte. Im Revisionsverfahren war nur noch im Streit, ob zu dem von den Vorinstanzen auf der Grundlage des (bereinigten) Bruttokaufpreises in Höhe von 75.795 EUR zutreffend errechneten Nutzungswert i.H.v. 7.384,25 EUR die Umsatzsteuer i.H.v. 1.403,30 EUR hinzu kommt und damit von dem von A an K zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist.
Entscheidung
Der BGH stellt klar, dass bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der zu leistende Wertersatz für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen ist.
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