Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen rechtmäßig sind. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die erbetenen Informationen für das betreffende Steuerprüfung nicht offenkundig völlig unerheblich sind.
Überträgt der Steuerpflichtige einen fremdfinanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte ...
Wie sind Leistungen aus einer Lebensversicherung zu versteuern, die an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten sind? Liegen gewerbliche Einkünfte oder Kapitaleinkünfte vor? Der BFH meint, dass es ...
Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG setzt ein vorgefertigtes Konzept voraus. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Verlustverrechnung nicht erfüllt, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt, so ein aktuelles Urteil des BFH.
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ist weiterhin eine Überversorgung zu prüfen. So das aktuelle Urteil des BFH. Hierbei ist auf die „aktuellen Aktivbezüge“ des Zusageempfängers abzustellen, die auch ...
Sieht eine Rangrücktrittsvereinbarung vor, dass eine Befriedigung der Forderung „aus einem künftigen Bilanzgewinn oder einem Liquidationsüberschuss verlangt werden kann“ ist die Verpflichtung nicht nach § 5 Abs.
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Der Bundesrat hat am 12.5.2017 seine Zustimmung zum „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) erteilt. Nutznießer dieses Gesetzes sind vor allem kleinere und mittlere Unternehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Allerdings ist hinsichtlich der Änderungen der AO, des EStG, des UStG bzw. der UStDV das rückwirkende Inkrafttreten zum 1.1.2017 geregelt (BR-Drs. 305/17 (B) „Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie).