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  • · Nachricht · § 15b EStG

    Kein Stundungsmodell bei fehlendem vorgefertigten Konzept

    | Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG setzt ein vorgefertigtes Konzept voraus. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Verlustverrechnung nicht erfüllt, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt, so ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Hintergrund

    § 15b EStG besagt, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.

     

    Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die spätere Kommanditistin einer vermögensverwaltenden GmbH & Co KG über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine zu 100 % fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. übernahm.

     

    Durch die Zahlung von Darlehenszinsen und eines Disagios kam es im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Gesellschaft angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.

     

    Entscheidung

    Während FA und FG die Voraussetzungen für eine Verrechnungsbeschränkung nach § 15b EStG als erfüllt ansahen, ließ der BFH die Verlustverrechnung im beantragten Umfang zu.

     

    Nach Auffassung des BFH genügt es für die Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. § 15b EStG kommt vielmehr nur dann zur Anwendung, wenn ein vorgefertigtes Konzept genutzt wird. Konkret bedeutet dies, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verfügung steht, auf die der Anleger „nur“ noch zugreifen muss.

     

    Setzt daher der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder einem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor. In diesem Fall beruhen die Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, die weder von § 15b EStG erfasst noch als Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO anzusehen sind.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44730997

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