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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Wie sind Leistungen aus einer Lebensversicherung anstelle eines Ausgleichsanspruchs zu versteuern?

    | Wie sind Leistungen aus einer Lebensversicherung zu versteuern, die an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten sind? Liegen gewerbliche Einkünfte oder Kapitaleinkünfte vor? Der BFH meint, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt. Das kann für den Versicherungsvertreter vorteilhaft sein. |

     

    Hintergrund

    Nach § 89b HGB kann einem Handelsvertreter im Fall der Beendigung seines Vertragsverhältnisses ein Anspruch gegen seinen vertretenen Unternehmer bis zu einer Jahresprovision zustehen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn eine Lebensversicherung auf einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB angerechnet wird. Im Streitfall hatte der als Versicherungsvertreter tätige Steuerpflichtige mit den Versicherungsunternehmen, für die er tätig gewesen war, vereinbart, dass er zur Altersversorgung Lebensversicherungsleistungen erhalten sollte, die auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB angerechnet werden sollten.

     

    Das FA war nun der Auffassung, dass die ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führten, da sie anstelle des sich nach § 89b HGB ergebenden Ausgleichsanspruchs ausgezahlt wurden.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass der Anspruch auf Altersversorgung auch als solcher zu behandeln ist. Insbesondere kann er nicht allein deshalb, weil er im Streitfall im Wesentlichen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten war, den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 EStG zugerechnet werden.

     

    Zwar waren die von den Versicherungsgesellschaften geleisteten Beiträge zur Altersversorgung eine Gegenleistung für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Versicherungsvertreter und daher von ihm als Betriebseinnahmen erfasst worden. Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen deshalb dem Betriebs- und nicht dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen waren. Denn für die Frage der Zuordnung ist grundsätzlich auf die Natur des versicherten Risikos abzustellen.

     

    Da der Abschluss einer Lebensversicherung in der Regel privat veranlasst ist, gehören Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich zum Privatvermögen. Entsprechend war der Zinsanteil, der in den Auszahlungsbeträgen enthalten war, Gegenleistung für die Kapitalüberlassung und damit dem Grunde nach den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

     

    Im Streitfall kam zugunsten des Steuerpflichtigen noch hinzu, dass die den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordneten Zinsen steuerfrei blieben, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt waren.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44731060

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