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  • · Nachricht · § 23 EStG

    Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

    | Überträgt der Steuerpflichtige einen fremdfinanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, liegt darin ein Veräußerungsgeschäft und keine Rückabwicklung des Vertrags. |

     

    Sachverhalt

    Es ging es um die Frage, ob die Übertragung eines Anteils an einem Immobilienfonds als Veräußerungsgeschäft oder als Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts anzusehen war. Im Streitfall war die von den Steuerpflichtigen erworbene Beteiligung auf eine vom Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft übertragen und im Gegenzug vom Kreditinstitut ein Schuldenerlass gewährt worden.

     

    Das FA wertete dies als Vertragsrückabwicklung und erfasste nach seiner Auffassung erstattete Schuldzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Eine Rückabwicklung liegt vor, wenn das (auf die Anschaffung eines Grundstücks gerichtete) Erwerbsgeschäft wegen Vertragsstörung keinen Bestand hat und die Vertragspartner sich die gegenseitig erbrachten Leistungen vollständig zurückgewähren.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass im Streitfall keine Rückabwicklung, sondern eine Anschaffung vorlag.

     

    An einer Veräußerung fehlt es insbesondere dann, wenn der an einer Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter seine Beteiligung kündigt und in der Folge seine Rechtsstellung auf den Veräußerer oder eine von diesem eingeschaltete Person überträgt. Die Rückgabe der zuvor erworbenen Rechtsstellung stellt in diesem Fall keinen marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Ganz allgemein spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Rückabwicklung des Vertrags auf Rücktritt, Kündigung, der Leistung von Schadenersatz oder einem anderen Rückabwicklungsgrund beruht.

     

    Im Streitfall war die von den Steuerpflichtigen erworbene Beteiligung jedoch nicht rückabgewickelt, sondern auf eine vom Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft übertragen worden und im Gegenzug vom Kreditinstitut ein Schuldenerlass gewährt worden. Dadurch wurde die Beteiligung als Gegenleistung für den Darlehensverzicht und damit entgeltlich auf die Erwerbergesellschaft übertragen.

     

    Da die Übertragung erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgte, ergaben sich weder aus der Veräußerung einkommensteuerlichen Konsequenzen noch waren Einnahmen aus der Erstattung von Schuldzinsen anzusetzen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44731063

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