Universaldienstleistungen i. S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Postzustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer an nur fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit jedem einzelnen Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig, sodass auch für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art ein Einkommen zu ermitteln ist.
Das Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft nach § 8b KStG ...
Bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils bestimmt sich der Veräußerungspreis i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG nach dem Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Besteht die Gegenleistung in einer Geldforderung und hat der Veräußerer die Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungs statt akzeptiert, ist als Veräußerungspreis in der Regel der Nennwert der Kapitalforderung ...
Bei Spenden ins Ausland ist zu beachten, dass § 10b EStG einen Inlandsbezug fordert. Danach ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass die ausländische Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der ...
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
Ob Share Deals, MoPeG-Entfristung oder „Hive-Down“: Die Regeln zur Grunderwerbsteuer haben sich im ersten Quartal 2026 grundlegend geändert. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt, wie Sie Transaktionen nach der neuen Rechtslage rechtssicher gestalten.
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Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen bei einer Kunstlehrerin weder voll noch zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig sind.