· Nachricht · Körperschaftsteuer
Abgrenzung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum Zweckbetrieb Krankenhaus
| Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit jedem einzelnen Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig, sodass auch für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art ein Einkommen zu ermitteln ist. Entscheidend ist, ob das Krankenhaus unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, namentlich die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, verfolgt. Üben Krankenhäuser dagegen wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht nach § 67 AO dem Zweckbetrieb „Krankenhaus” zuzurechnen sind, so ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt. Der BFH hatte zuletzt entschieden, dass eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die die Laborleistungen für die Krankenhäuser erbringt, selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolge ( BFH 6.2.13, I R 59/11 ). Die Laborleistungen dienten insoweit nicht unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, wie § 57 AO voraussetze. Demgegenüber sei die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen (BFH 31.7.13, R 82/12). Der BFH widersprach insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (z. B. Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 8.8.05, VI 325-S 0186-001 ). Insoweit seien die Umsätze auch von der Befreiung nach § 4 Nr. 16 UStG erfasst ( BFH 24.9.14 V R 19/11 ). Die OFD Frankfurt/M. hat nunmehr seine Auffassung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Krankenhäusern dargestellt. |
Wie äußert sich die OFD Frankfurt
- 1. Die OFD erläutert zunächst, wie es die steuerliche Behandlung bei der Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten beurteilt. Durch die entgeltliche Überlassung von Fernsprechanlagen und Fernsehgeräten an Patienten wird nach Auffassung der OFD ein steuerpflichtiger wiG begründet. Die Überlassung der Telefone und Fernsehgeräte gegen Entgelt könne nicht über § 67 AO dem Bereich des Zweckbetriebs Krankenhaus, insbesondere der „Unterbringung“ zugerechnet werden.
- 2. Auch die Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis sei als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Aus der Sicht des Krankenhauses mangele es an einer eigenen Zweckverwirklichung i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine für die Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Förderung der Allgemeinheit (Patienten) liege nicht vor, da das Krankenhaus mit seinen Leistungen lediglich die eigenwirtschaftlichen Interessen der Dritten fördert.
- 3. Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte und Chefärzte: Mit der Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte gegen Vorteilsausgleich bzw. Kostenerstattung begründet das Krankenhaus aus den o. g. Gründen nach Auffassung der OFD ebenfalls einen steuerpflichtigen wirtschaftlichern Geschäftsbetrieb. Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Chefarzt einerseits und den rechtlichen Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und den Patienten andererseits sei davon auszugehen, dass das Krankenhaus auch mit der Personal- und Sachmittelgestellung an den Chefarzt unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke - Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege - verfolgt. Da der Vertrag über die stationäre Behandlung zwischen Krankenhaus und Patient getroffen wird, kommen die Leistungen im Ergebnis unmittelbar den Patienten zugute. Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass in neueren Verträgen die Krankenhäuser zum Teil dazu übergehen, dem Chefarzt eine pauschale Vergütung zu zahlen, mit der auch die Verpflichtung abgegolten ist, ärztliche Wahlleistungen gegenüber den stationären Patienten zu erbringen. Auch hier ändere sich die o. g. Beurteilung nicht. Das Krankenhaus verfolge auch mit der Personal- und Sachmittelgestellung an den Chefarzt unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.
- 4. Anders sei es bei der Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (genehmigte Nebentätigkeit). In diesem Fall begründe die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung durch das Krankenhaus an den Chefarzt einen steuerpflichtigen wiG des Krankenhauses. Das Krankenhaus werde insoweit nicht mehr im Rahmen seines Zweckbetriebs Krankenhaus i. S. d. § 67 AO tätig. Insoweit fehle es an einer unmittelbaren Förderung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke; das Krankenhaus fördere auch nicht selbstlos die Allgemeinheit.
- 5. Kooperationen: Schließlich seien die von einem gemeinnützigen Krankenhaus auf Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus (z. B. berufsgenossenschaftlichem Unfallkrankenhaus) eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen grundsätzlich (bei der Einhaltung der sog. 40 %-Grenze) dem Krankenhaus-Zweckbetrieb (§ 67 AO) zuzurechnen.
Erläuterungen
Die Verfügung der OFD sorgt für Rechtssicherheit. Die dargestellten Grundsätze entsprechen der jüngsten (o. g.) BFH-Rechtsprechung. Die Ausführungen
- zur Art der Vergütung von Chefärzten, die die Finanzverwaltung in Anknüpfung an die BFH-Rechtsprechung für i. d. R. unbeachtlich einschätzt,
- im Falle einer genehmigten Nebentätigkeit und
- zu Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Krankenhäusern
führen zu neuen Erkenntnissen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Finanzverwaltung. Insoweit war die Rechtslage bisher nicht eindeutig.
Fundstelle
- OFD Frankfurt/M. 7.3.16, S 0186 A - 6 - St 53