· Nachricht · § 17 EStG
Bestimmung des Veräußerungspreises bei Forderungsabtretung
| Bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils bestimmt sich der Veräußerungspreis i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG nach dem Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Besteht die Gegenleistung in einer Geldforderung und hat der Veräußerer die Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungs statt akzeptiert, ist als Veräußerungspreis in der Regel der Nennwert der Kapitalforderung anzusetzen. |
Sachverhalt
Streitig war die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG aus der Übertragung von zwei Anteilen an einer GmbH, die mit Wirkung zum 31.12.2008 veräußert wurden. Der vereinbarte Kaufpreis war u. a. zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen aufgrund eines Forderungsabtretungsvertrags. Nach diesem Vertrag trat der Erwerber drei Forderungen an die Steuerpflichtige ab.
Im Rahmen der Veranlagung machte die Steuerpflichtige geltend, dass die Forderungen teilweise uneinbringlich seien und der Veräußerungspreis daher entsprechend zu kürzen sei. Das FA ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst für 2010 Relevanz besitze und für das Streitjahr 2008 der Kaufpreis in voller Höhe maßgeblich sei.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG verwies auf § 17 Abs. 2 EStG, wonach Veräußerungspreis der Wert der Gegenleistung ist, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt . Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Übertragung der GmbH-Anteile eine Geldforderung erhalten. Sie hatte dabei die Forderungsabtretung als teilweise Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) akzeptiert.
Kapitalforderungen wie die Forderung der Steuerpflichtigen gegen den Erwerber sind gemäß § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
Im Streitfall bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung gegen den Erwerber im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns oder im Zeitpunkt ihrer Erfüllung einen höheren oder niedrigeren Wert besaß. Auf die Frage, ob die Forderungen gegen den Zahlungsverpflichteten im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der GmbH zum 31.12.2008 wertlos waren oder später, etwa in 2010, uneinbringlich wurden, kommt es somit nicht an.
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- FG Hessen 28.1.16, 10 K 2572/12, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 7/16, astw.iww.de, Abruf-Nr. 186379