· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
BMF nimmt zur Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG im VZ 2001 Stellung - Worum geht es?
| Das Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft nach § 8b KStG 1999 trat bereits im Jahre 2001 in Kraft. § 34 KStG enthält eine Übergangsregelung für die Anwendung von § 8b dieses Gesetzes. Nach § 34 KStG n. F. soll § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG bei Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals (erst) für den Veranlagungszeitraum 2002 angewendet werden. Mit dem Urteil vom 22.1.2009 in Sachen STEKO-Industriemontagen entschied der EuGH, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, die Kapitalverkehrsfreiheit zu beachten sei. Die Kapitalverkehrsfreiheit steht danach einer Regelung wie § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegen, da sie ausländische Gesellschaften benachteiligt. Das BMF hat nunmehr zur Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung Stellung genommen. |
Ausführungen des BMF
Das EuGH-Urteil weicht von der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Abs. 3 KStG (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zuletzt in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.6.13, BGBl. I, 1809) ab.
Das BMF wendet die Entscheidung auf alle noch offenen Fälle an, in denen im Jahr 2001 Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden.
Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren soll das Wirtschaftsjahr 2001/2002 maßgebend sein. Dies soll auch für Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen gelten, die nicht börsenkursbedingt sind. Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch Veräußerung des Anteils entstanden und auf Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft zurückzuführen sind (§ 8b Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.9.93, BGBl I, 1569), sollen nach Auffassung des BMF allerdings weiterhin vom Abzug ausgeschlossen sein.
Diese Grundsätze sollen - unabhängig von der Höhe der Beteiligung -grundsätzlich für alle Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sind (Drittstaaten), gelten.
Erläuterungen
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 16.4.2012 (BStBl I, 529) und ist in allen offenen Fällen zu beachten. Zur Behandlung von Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch Veräußerung des Anteils entstanden und auf Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft zurückzuführen sind, ist das anhängige Revisionsverfahren I R 87/15 zu beachten. In diesem Verfahren ist eine Klärung zu erwarten, ob entgegen dem BMF eine Gewinnminderung zu berücksichtigen ist, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch Veräußerung des Anteils entstanden und auf Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft zurückzuführen sind. In Bezug auf Körperschaften aus einem Drittstaat ist unabhängig von den obigen Erwägungen § 2a EStG zu prüfen. Die in § 2a Abs. 1 EStG genannten passiven Einkünfte dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und (i. d. R.) aus demselben Staat ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
Fundstelle
- BMF 3.5.16, IV C 2 - S 2750-a/07/10006 :002, astw.iww.de, Abruf-Nr. 186380