Der Verkauf von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft ist unabhängig davon, ob die anderen Besitzer die übrigen Anteile gleichzeitig an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft ausgeübten Managementtätigkeiten steht, keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Mehrwertsteuer-Richtlinie sind so auszulegen, dass die Veräußerung von 30 % keine Übertragung des Gesamt- oder eines Teilvermögens darstellt.
Die Bundesregierung hat die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 beschlossen. Damit wird der steuerfreie Betrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Abs. 3 LStR für Lohnzahlungszeiträume ...
Bei der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung einer Wohnung in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude als sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für Zwecke der Grunderwerbsteuer führt unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG zu einer Anlaufhemmung der Feststellungsfrist. Hierbei wird an den Zeitpunkt der Abgabe der angeforderten Erklärung und nicht an die Erstattung angeknüpft. Kommt die Aufforderung des FA vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, entsteht rückwirkend eine Anlaufhemmung von drei Jahren. Der Fristablauf verschiebt sich somit.
Die Aufzugsanlage in einer Bäckerei, die hauptsächlich die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen befördert, stellt eine Betriebsvorrichtung dar.
Die Begründungsfristen sowohl für Revisionen als auch für Nichtzulassungsbeschwerden gehören nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Daher ist der Prozessbevollmächtigte in ...
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
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Versendet ein FA Steuerbescheide über andere Briefzustelldienste als die Deutsche Post, bestehen in solchen Weiterleitungsfällen Zweifel an der gesetzlichen Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die einmonatige Klagefrist startet erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt, sofern das FA keinen Zugang des Bescheids am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post nachweisen kann. Das gilt besonders dann, wenn bereits ein Tag verstrichen war, ohne dass die Sendung überhaupt befördert ...