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  • · Fachbeitrag · § 149 AO

    Abgabefristen für die Steuererklärungen 2013 ‒ Generelle Vorgaben

    | Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2014 abzugeben. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2014 und für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Mai 2015. In begründeten Einzelfällen kann dies auf Antrag bis zum 28. Februar 2015 verlängert werden. Durch die neu geregelte terminliche Anpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 und bei Abgabe durch den Steuerberater gilt der 31. Mai 2015. |

     

    Weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen aufgrund begründeter Einzelanträge in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2013 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Zudem kann das FA ‒ wie in den Vorjahren ‒ die Erklärungen für 2013 mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern.

     

    Von dieser Möglichkeit der vorgezogenen Erklärungsabgabe soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

     

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