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  • · Fachbeitrag · §§ 268 ff. AO

    Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld

    | Mit dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld übt der Gesamtschuldner ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Diese Ausübung ist unwiederholbar und unwiderruflich. Wer als Gesamtschuldner einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt hat, kann den Aufteilungsantrag daher auch im Verfahren über den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid nicht zurücknehmen, so der Tenor des FG Niedersachsen. |

     

    Nach seiner Ansicht sehen die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268 bis 280 AO keine Möglichkeit vor, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, ist abschließend in § 280 AO geregelt. Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid

     

    • auf unrichtigen Angaben beruht,

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